BESCHRÄNKTE SICHTVERHÄLTNISSE | Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regen oder sonstige Ursachen (unsichtiges Wetter) |
BINNENSCHIFFFAHRTS-INFORMATIONSDIENSTE (RIVER INFORMATION SERVICES - RIS) | Harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs und des Transportmanagements in der Binnenschifffahrt, einschließlich der Verbindung Zu anderen Verkehrsträgern, dazu gehören insbesondere Fahrwasserinformation. |
FÄHRE | Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient |
FAHREND | Nicht festgemachte oder verankerte Fahrzeuge |
FAHRGASTSCHIFFE | Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind |
FÄHRVERKEHR | Eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers |
FAHRZEUG KATEGORIE 1 | Ein Fahrzeug, dessen Länge (L) 20 m oder mehr beträgt oder dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt, oder das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Fahrgastschiffe), ein schwimmendes Gerät oder ein Schlepp- oder Schubschiff, das dazu bestimmt ist, solche Fahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen. |
FAHRZEUG KATEGORIE 2 | Ein Fahrzeug, dessen Länge (L) weniger als 20 m beträgt und dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe), schwimmende Geräte und Schlepp- und Schubschiffe, die dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Kategorie 2 zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen. |
FAHRZEUGE | Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe |
FISCHENDES FAHRZEUG | Fahrzeuge mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit beeinträchtigen, mit Ausnahme von Fahrzeugen mit Schleppangeln etc., welche in der Manövrierbarkeit nicht beeinträchtigt sind |
FLOß | Schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern |
GELEGENHEITSVERKEHR | Eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen |
HAFEN | Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist |
KABOTAGE | Beförderung von Fahrgästen innerhalb eines Staates mit ausländischen Fahrzeugen (Kabotage ist grundsätzlich verboten, Ausnahmen sind möglich) |
KLEINFAHRZEUGE | Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe |
LÄNDE | Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen |
LANDUNGSPLATZ | Jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird |
LIEGEPLATZ | Ein zum Stillliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz |
LINIENVERKEHR | Eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen |
MOTORFAHRZEUG | Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist, als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebe, |
NACHT | Zeitraum zw. Sonnenuntergang und Sonnenaufgang (w.o.) |
POSITIONSLICHTER | Rot - Backbord, grün - Steuerbord, weiß - Achtern (gelb - beim Schleppern) |
RAFT | Aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von mindestens vier Personen zulässt |
REMORK | Das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen |
RUDERFAHRZEUG | Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält |
SCHIFFFAHRTSANLAGE | Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (z.B. Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage), eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (z.B. Tanklager, Lagerhaus, Werks |
SCHIFFFAHRTSZEICHEN | Zeichen, die der Verkehrsregelung oder der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen |
SCHWIMMENDE ANLAGE | Schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (z.B. schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen) |
SCHWIMMENDES GERÄT | Schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (z.B. Bagger, Elevator, Hebebock, Kran) |
SCHWIMMKÖRPER | Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (z.B. Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte) |
SEGELFAHRZEUG | Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält |
SICHERE GESCHWINDIGKEIT | Jene Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug bei Anwendung angemessener und wirksamer Maßnahmen unter gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der gebotenen Entfernung angehalten werden kann |
SPORTANLAGE | Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient, eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage |
SPORTFAHRZEUG | Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist |
STILLIEGEND | Fahrzeuge vor Anker oder am Ufer festgemacht |
TAG | Zeitraum zw. Sonnenaufgang und Sonnenuntergang (genaue Zeitangabe ist im Schifffahrtsgesetz, Internet, Radio Ö-Regional 07.40, Tageszeitungen etc. eruierbar) |
TREPPELWEG | An den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlang führende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, Soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen, sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr |
VERBAND | Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen |
VERFÜGUNGSBERECHTIGTER | Ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (z.B. Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner) |
VERSORGUNGSANLAGE | Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (z.B. Bunkerstation, Schiffstankstelle), eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage |
WASSERSTRAßE | Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verke |
WATERBIKE (PERSONAL WATERCRAFT - WASSERMOTORRAD) | Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, |