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Sie haben »Nachtbezeichnungen« gewählt. Hier finden Sie 45 Fragen & Antworten.

! Lösung:   (Lichterführung
Im Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei schlechter Sicht müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Lichter zeigen, die ununterbrochen und gleichmäßig strahlen. Heck: weisses Licht, 135° nach hinten; Backbord: rot, 112,5° nach vorn, Steuerbord: grün, 112,5 nach vorn, Bug: weißes Licht, 225° nach vorn.
A) Verbotene Lichter und Zeichen:
1. Andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen.
2. Zur Verständigung dürfen jedoch auch andere Lichter verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung führen kann.

B) Ersatzlichter:
Wenn Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann starkes Licht durch ein helles Licht und helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.)
! Lösung:   (Motorboot unter 7m Länge in Fahrt voraus)
! Lösung:   (Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb.)
! Lösung:   (Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer Länge von mehr als 110m)
! Lösung:   (Einzeln fahrendes schnelles Schiff, dass noch 2 gelbe von allen Seiten sichtbare Funkellichter führen muss.)
! Lösung:   (Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes)
! Lösung:   (Jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes)
! Lösung:   (Geschlepptes Fahrzeug und a) geschlepptes Fahrzeug mit mehr als 110m Länge (2 Lichter) und b) die äusseren Fahrzeuge eines Schleppverbands mit mehr als zwei Fahrzeugen seitlich gekoppelt (1 Licht je).)
! Lösung:   (Schubverband)
! Lösung:   (Schleppverband mit ausser dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbaren Fahrzeugen)
! Lösung:   (Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen)
! Lösung:   (Koppelverbandverband mit zwei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (2 Topplichter) und Koppelverbände denen ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb vorausfahren.)
! Lösung:   (Koppelverbandverband mit einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb. Das Fahrzeug ohne Maschine führt ein rundum sichtbares Licht.)
! Lösung:   (Fahrzeuge unter Segel die gleichzeitig Maschinenantrieb benutzen)
! Lösung:   (Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb; oder Seitenlichter eng zusammen am Bug; oder Topplicht (rund um sichtbar) aber kein Hecklicht)
! Lösung:   (Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb unter 7 m Länge und Kleinfahrzeuge die geschleppt oder längseits gekoppelt mitgeführt werden.)
! Lösung:   (Kleinfahrzeuge unter Segel, Hecklicht und Seitenlichter dicht am Bug)
! Lösung:   (Kleinfahrzeuge unter Segel, auch mit Seitenlichter und Hecklicht in einer Leuchte am Topp und  Kleinfahrzuege unter Segel mit einer Länge von weniger als 7 m)
! Lösung:   (Einzeln weder mit Maschine noch Segel fahrende Kleinfahrzeuge)
! Lösung:   (Fahrzeuge, Koppel und Schubverbände, die entzündbare Stoffe befördern. Ebenso stillliegende Fahrzeuge)
! Lösung:   (Fahrzeuge, Koppel und Schubverbände, die gesundheitsschädliche Stoffe befördern. Ebenso stillliegende Fahrzeuge.)
! Lösung:   (Fahrzeuge, Koppel und Schubverbände, die  explosive Stoffe befördern. Ebenso stillliegende Fahrzeuge.)
! Lösung:   (Nicht frei fahrende Fähre, auch stillliegend. Gilt für Gierfähren am Längsseil.)
! Lösung:   (Frei fahrende Fähre.)
! Lösung:   (Zusätzliche Bezeichnung für manvrierunfähige Fahrzeuge. Entweder rotes Licht geschwenkt oder zwei rote Topplichter.)
! Lösung:   (Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt (ausreichende Anzahl Lichter zum Markieren der Kontur))
! Lösung:   (Fahrzeug am Ufer stillliegend (Fahrwasserseite beleuchten). Einzelne Fahrzeuge oder Schubverbände vom Ufer entfernt, Kleinfahrzeuge wie einzelne Fahrzeuge.)
! Lösung:   (Stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlagen.  Auch Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Behinderung darstellen.)
! Lösung:   (Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an beiden Seiten.)
! Lösung:   (Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an einer Seite)
! Lösung:   (Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, und die gegen Wellenschlag zu schützen sind, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge.)
! Lösung:   (a) Stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlagen. b) Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Behinderung darstellen. c) Fahrzeuge,  deren Anker die Schifffahrt gefährden können)
! Lösung:   (Fahrzeuge der Schifffahrtsaufssicht in Dienstausübung)
! Lösung:   (Fahrzeuge der Rettungsorgane  in Dienstausübung)
! Lösung:   (Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen)
! Lösung:   (Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag)
! Lösung:   (Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit)
! Lösung:   (Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit; Durchfahrt frei an einer Seite)
! Lösung:   (Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen, die ein Schleppnetz oder ein anderes Fischereigerät im Wasser ziehen)
! Lösung:   (Fischereifahrzeuge, ausgenommen Schleppnetzfischer, deren Fischereigerät in der Waagerechten weiter als 150 m vom Fahrzeug entfernt ist.)
! Lösung:   (Minensucher)
! Lösung:   (Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen im Lotsendienst)
! Lösung:   (Beleuchtung eines Segelschiffes von mehr als 7m Länge)
! Lösung:   (Im Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei schlechter Sicht müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Lichter zeigen, die ununterbrochen und gleichmäßig strahlen. )
! Lösung:   (Grundbezeichnung von Fahrzeugen)

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