Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil 3. Kapitel der in der Wassserstraßen-Verkehrsordnung vorgesehenen Bezeichnungen.Die Bilder dieser Anlage (3) dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
![]() Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt und geschleppte Schubverbände, denen ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren : Ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist |
![]() Einzeln fahrende schnelle Schiffe (mehr als 40 km/h) müssen schnelle Schiffe in Fahrt bei Tag und bei Nacht zwei von allen Seiten sichtbare starke schnelle gelbe Funkellichter (100 – 120 Lichterscheinungen je Minute) führen. |
![]() Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes: Ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders. |
![]() Jedes geschlepptesFahrzeug: Ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch,dass er von allen Seiten sichtbar ist |
![]() Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten und so hoch,dass er von allen Seiten sichtbar ist. |
![]() a) Zusätzliche Bezeichnung für Fahrzeuge, die entzündbare Stoffe befördern: Ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten oder ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten jeweils auf dem Vor- und Hinterschiff. b) Zusätzliche Bezeichnung für Fahrzeuge, die gesundheitsschädliche Stoffe befördern: Zwei blauer Kegel mit der Spitze nach unten oder zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten jeweils auf dem Vor- und Hinterschiff. c) Zusätzliche Bezeichnung für Fahrzeuge, die gesundheitsschädliche Stoffe befördern: Drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten. |
![]() Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und deren Länge unter 20 m liegt zeigen einen gelber Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist. |
![]() Frei fahrend oder Seil-Fähren zeigen einen grünen Ball an geeigneter Stelle und so hoch,dass er von allen Seiten sichtbar ist. Auf Seen wird der grüne Ball von Linienschiffen geführt. |
![]() Zusätzliche Bezeichnung für Fahrzeuge mit Vorrang: Ein roter Wimpel |
![]() Zusätzliche Bezeichnung für manövrierunfähige Fahrzeuge: Eine rote Flagge, die geschwenkt wird oder zwei schwarze Bälle. |
![]() Fahrzeuge und Kleinfahrzeuge, die am Ufer stillliegen und einzelne oder an andere Fahrzeuge gekoppelte Fahrzeuge, die vom Ufer entfernt stillliegen: Ein schwarzer Ball auf dem Vorschiff. |
![]() Vom Ufer entfernt stillliegende Schubverbände: Einen schwarzen Ball auf dem Fahrzeug an der Spitze des Verbandes oder auf den äußeren Fahrzeugen an der Spitze des Verbandes und gegebenenfalls auf dem Schubschiff. |
![]() Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Behinderung für die Schifffahrt darstellen: Eine ausreichende Anzahl gelber Döpper oder gelber Flaggen. |
![]() Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten,Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an beiden Seiten: Auf beiden Seiten zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander oder auf beiden Seiten das Hinweiszeichen „Erlaubnis zur Durchfahrt“. |
![]() Auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball oder auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Hinweiszeichen „Erlaubnis zur Durchfahrt“ und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Verbotszeichen „Verbot der Durchfahrt“. |
![]() Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, und die gegen Wellenschlag zu schützen sind, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge: auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel. |
![]() Fahrzeuge, deren Anker die Schifffahrt gefährden können setzen einen gelben Döpper mit Radarreflektor. |
![]() a) Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden: Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, und ein weißer Wimpel mit der Abbildung eines weißen Rhombus mit blauem Rand in der Mitte. b) zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Rettung im Einsatz: Ein rotes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht. c) Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen: Ein gelbes gewöhnliches oder helles von allen Seiten sichtbares Funkellicht. |
![]() Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag: Eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot,die untere weiß |
![]() Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit: Ein schwarzer Ball, ein schwarzer Doppelkegel und ein schwarzer Ball, der Doppelkegel in der Mitte, nicht weniger als 1 m übereinander und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Ausserdem, wenn die Durchfahrt an einer Seite frei ist: Zwei schwarze Bälle, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite an der die Vorbeifahrt gesperrt ist und zwei schwarze Doppelkegel, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite an der die Vorbeifahrt frei ist. |
![]() Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen, die ein Schleppnetz oder ein anderes Fischereigerät im Wasser ziehen (Schleppnetzfischer):Zwei übereinander angeordnete, mit der Spitze aufeinander treffende schwarze Kegel, so hoch,dass sie von allen Seiten sichtbar sind |
![]() Fischereifahrzeuge, ausgenommen Schleppnetzfischer, deren Fischereigerät in der Waagerechten weiter als 150 m vom Fahrzeug entfernt ist: Zwei übereinander angeordnete, mit der Spitze aufeinander treffende schwarze Kegel, so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar sind, und ein schwarzer Kegel mit der Spitze nach oben. |
![]() Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen beim Einsatz von Tauchern: Eine feste, mindestens 1 m große Abbildung der Flagge „A“ des Internationalen Signalbuches an einer geeigneten, Tag und Nacht von allen Seiten sichtbaren Stelle. |
![]() Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen beim Minenräumen: Drei schwarze Bälle,die in Form eines Dreiecks mit horizontaler Grundlinie in einer senkrecht zur Achse des Fahrzeugs gelegenen Ebene angeordnet sind. |
![]() Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen im Lotsendienst: Weisser über rotem Ball an der Mastspitze angeordnet. |
![]() Lichterführung |
![]() Motorboot unter 7m Länge in Fahrt voraus |
![]() Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb. |
![]() Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer Länge von mehr als 110m |
![]() Einzeln fahrendes schnelles Schiff, dass noch 2 gelbe von allen Seiten sichtbare Funkellichter führen muss. |
![]() Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes |
![]() Jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes |
![]() Geschlepptes Fahrzeug und a) geschlepptes Fahrzeug mit mehr als 110m Länge (2 Lichter) und b) die äusseren Fahrzeuge eines Schleppverbands mit mehr als zwei Fahrzeugen seitlich gekoppelt (1 Licht je). |
![]() Schubverband |
![]() Schleppverband mit ausser dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbaren Fahrzeugen |
![]() Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen |
![]() Koppelverbandverband mit zwei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (2 Topplichter) und Koppelverbände denen ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb vorausfahren. |
![]() Koppelverbandverband mit einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb. Das Fahrzeug ohne Maschine führt ein rundum sichtbares Licht. |
![]() Fahrzeuge unter Segel die gleichzeitig Maschinenantrieb benutzen |
![]() Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb; oder Seitenlichter eng zusammen am Bug; oder Topplicht (rund um sichtbar) aber kein Hecklicht |
![]() Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb unter 7 m Länge und Kleinfahrzeuge die geschleppt oder längseits gekoppelt mitgeführt werden. |
![]() Kleinfahrzeuge unter Segel, Hecklicht und Seitenlichter dicht am Bug |
![]() Kleinfahrzeuge unter Segel, auch mit Seitenlichter und Hecklicht in einer Leuchte am Topp und Kleinfahrzuege unter Segel mit einer Länge von weniger als 7 m |
![]() Einzeln weder mit Maschine noch Segel fahrende Kleinfahrzeuge |
![]() Fahrzeuge, Koppel und Schubverbände, die entzündbare Stoffe befördern. Ebenso stillliegende Fahrzeuge |
![]() Fahrzeuge, Koppel und Schubverbände, die gesundheitsschädliche Stoffe befördern. Ebenso stillliegende Fahrzeuge. |
![]() Fahrzeuge, Koppel und Schubverbände, die explosive Stoffe befördern. Ebenso stillliegende Fahrzeuge. |
![]() Nicht frei fahrende Fähre, auch stillliegend. Gilt für Gierfähren am Längsseil. |
![]() Frei fahrende Fähre. |
![]() Zusätzliche Bezeichnung für manvrierunfähige Fahrzeuge. Entweder rotes Licht geschwenkt oder zwei rote Topplichter. |
![]() Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt (ausreichende Anzahl Lichter zum Markieren der Kontur) |
![]() Fahrzeug am Ufer stillliegend (Fahrwasserseite beleuchten). Einzelne Fahrzeuge oder Schubverbände vom Ufer entfernt, Kleinfahrzeuge wie einzelne Fahrzeuge. |
![]() Stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlagen. Auch Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Behinderung darstellen. |
![]() Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an beiden Seiten. |
![]() Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an einer Seite |
![]() Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, und die gegen Wellenschlag zu schützen sind, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge. |
![]() a) Stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlagen. b) Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Behinderung darstellen. c) Fahrzeuge, deren Anker die Schifffahrt gefährden können |
![]() Fahrzeuge der Schifffahrtsaufssicht in Dienstausübung |
![]() Fahrzeuge der Rettungsorgane in Dienstausübung |
![]() Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen |
![]() Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag |
![]() Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit |
![]() Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit; Durchfahrt frei an einer Seite |
![]() Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen, die ein Schleppnetz oder ein anderes Fischereigerät im Wasser ziehen |
![]() Fischereifahrzeuge, ausgenommen Schleppnetzfischer, deren Fischereigerät in der Waagerechten weiter als 150 m vom Fahrzeug entfernt ist. |
![]() Minensucher |
![]() Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen im Lotsendienst |
![]() Beleuchtung eines Segelschiffes von mehr als 7m Länge |
![]() Im Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei schlechter Sicht müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Lichter zeigen, die ununterbrochen und gleichmäßig strahlen. |
![]() Grundbezeichnung von Fahrzeugen |
![]() Lichterführung |
![]() Motorboot unter 7m Länge in Fahrt voraus |
![]() Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb. |
![]() Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer Länge von mehr als 110m |
![]() Einzeln fahrendes schnelles Schiff, dass noch 2 gelbe von allen Seiten sichtbare Funkellichter führen muss. |
![]() Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes |
![]() Jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes |
![]() Geschlepptes Fahrzeug und a) geschlepptes Fahrzeug mit mehr als 110m Länge (2 Lichter) und b) die äusseren Fahrzeuge eines Schleppverbands mit mehr als zwei Fahrzeugen seitlich gekoppelt (1 Licht je). |
![]() Schubverband |
![]() Schleppverband mit ausser dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbaren Fahrzeugen |
![]() Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen |
![]() Koppelverbandverband mit zwei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (2 Topplichter) und Koppelverbände denen ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb vorausfahren. |
![]() Koppelverbandverband mit einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb. Das Fahrzeug ohne Maschine führt ein rundum sichtbares Licht. |
![]() Fahrzeuge unter Segel die gleichzeitig Maschinenantrieb benutzen |
![]() Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb; oder Seitenlichter eng zusammen am Bug; oder Topplicht (rund um sichtbar) aber kein Hecklicht |
![]() Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb unter 7 m Länge und Kleinfahrzeuge die geschleppt oder längseits gekoppelt mitgeführt werden. |
![]() Kleinfahrzeuge unter Segel, Hecklicht und Seitenlichter dicht am Bug |
![]() Kleinfahrzeuge unter Segel, auch mit Seitenlichter und Hecklicht in einer Leuchte am Topp und Kleinfahrzuege unter Segel mit einer Länge von weniger als 7 m |
![]() Einzeln weder mit Maschine noch Segel fahrende Kleinfahrzeuge |
![]() Fahrzeuge, Koppel und Schubverbände, die entzündbare Stoffe befördern. Ebenso stillliegende Fahrzeuge |
![]() Fahrzeuge, Koppel und Schubverbände, die gesundheitsschädliche Stoffe befördern. Ebenso stillliegende Fahrzeuge. |
![]() Fahrzeuge, Koppel und Schubverbände, die explosive Stoffe befördern. Ebenso stillliegende Fahrzeuge. |
![]() Nicht frei fahrende Fähre, auch stillliegend. Gilt für Gierfähren am Längsseil. |
![]() Frei fahrende Fähre. |
![]() Zusätzliche Bezeichnung für manvrierunfähige Fahrzeuge. Entweder rotes Licht geschwenkt oder zwei rote Topplichter. |
![]() Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt (ausreichende Anzahl Lichter zum Markieren der Kontur) |
![]() Fahrzeug am Ufer stillliegend (Fahrwasserseite beleuchten). Einzelne Fahrzeuge oder Schubverbände vom Ufer entfernt, Kleinfahrzeuge wie einzelne Fahrzeuge. |
![]() Stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlagen. Auch Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Behinderung darstellen. |
![]() Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an beiden Seiten. |
![]() Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, Durchfahrt frei an einer Seite |
![]() Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, und die gegen Wellenschlag zu schützen sind, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge. |
![]() a) Stillliegende Schwimmkörper und schwimmende Anlagen. b) Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Behinderung darstellen. c) Fahrzeuge, deren Anker die Schifffahrt gefährden können |
![]() Fahrzeuge der Schifffahrtsaufssicht in Dienstausübung |
![]() Fahrzeuge der Rettungsorgane in Dienstausübung |
![]() Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen |
![]() Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag |
![]() Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit |
![]() Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit; Durchfahrt frei an einer Seite |
![]() Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen, die ein Schleppnetz oder ein anderes Fischereigerät im Wasser ziehen |
![]() Fischereifahrzeuge, ausgenommen Schleppnetzfischer, deren Fischereigerät in der Waagerechten weiter als 150 m vom Fahrzeug entfernt ist. |
![]() Minensucher |
![]() Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen im Lotsendienst |
![]() Beleuchtung eines Segelschiffes von mehr als 7m Länge |
![]() Im Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei schlechter Sicht müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Lichter zeigen, die ununterbrochen und gleichmäßig strahlen. |
![]() Grundbezeichnung von Fahrzeugen |